Spickzettel

personal coaching

Spicken will gelernt sein. Hier findet ihr einige Spicktipps nach Kategorien geordnet. Wie ihr sehen werdet, sind der Kreativität keine Grenzen gesetzt.

Natürlich wollen wir euch nicht zum Spicken auffordern. Der beste Spickzettel ist der, der den wesentlichen Prüfungsstoff enthält, aber während der Prüfung nicht mehr benötigt wird, da ihr beim Schreiben des Spickzettels den Stoff bereits gelernt habt.

spicken gestern spicken heute spicken morgen


Wichtiger Hinweis: Konsequenzen bei Verwendung von Spickzetteln nach der Allgemeinen Schulordnung!

Allgemeine Schulordnung

Leistungsbewertung, Versetzung

§ 21 Leistungsbewertung

1. Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses des Schülers Aufschluß geben; sie soll auch Grundlage für die weitere Förderung des Schülers sein. Bei der Beratung über den Bildungsgang des Schülers durch die Schule soll sie eine wesentliche Hilfe sein.

2. Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.

3. Bei der Bewertung von Schülerleistungen ist der Eigenart der Schulstufe, der Schulform und des Unterrichtsfachs Rechnung zu tragen. Es werden der Umfang sowie die selbständige und richtige Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Art der Darstellung bewertet.

4. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen, insbesondere schriftliche Arbeiten, mündliche Beiträge und praktische Leitungen. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind für die Beurteilung eines Schülers ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen.

5. Auf Wunsch ist der Schüler jederzeit über seinen Leistungsstand zu unterrichten.

6. Hat der Schüler aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand des Schülers durch eine Prüfung festgestellt werden.

7. Verweigert ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet.

8. Bedient sich ein Schüler zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe, so begeht er eine Täuschungshandlung. Bei geringem Umfang der Täuschungshandlung wird der ohne Täuschung erbrachte Teil bewertet; der übrige Teil wird als nicht erbracht gewertet. Bei umfangreicher Täuschungshandlung wird die gesamte Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet. Bei Unklarheit über den Umfang der Täuschungshandlung wird die Wiederholung der Arbeit angeordnet. Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluß der Leistung festgestellt, so ist entsprechend zu verfahren.